Satzung

JUNGE LIBERALE KREISVERBAND RHEIN-NECKAR

PRÄAMBEL

In dieser Satzung wird, für das Leseverständnis, das generische Maskulinum verwendet, wobei Menschen aller Lebensrealitäten gleichermaßen gemeint sind.

ABSCHNITT 1 – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 ZIELE UND RECHTSSTELLUNG

  1. Die Jungen Liberalen Rhein-Neckar vereinigen sich als selbständige Jugendorganisation ohne Berücksichtigung der Staatsangehörigkeit, des Stands, der Herkunft oder des Geschlechts. Die sich zum Aufbau einer liberaldemokratischen und marktwirtschaftlichen Gesellschaftsordnung bekennen und daran mitwirken wollen.
  2. Die Jungen Liberalen Rhein-Neckar wirken an der Aufgabe mit, die größtmögliche Freiheit, Eigenverantwortung und Selbstverwirklichung für den einzelnen Menschen, und damit mehr Freiheit und Unabhängigkeit für alle Menschen zu verwirklichen. Dabei greifen die Jungen Liberalen Rhein-Neckar vor allem die Probleme der Jugendlichen in Land und Region auf und setzen sich für deren Interessen konstruktiv ein.
  3. Die Jungen Liberalen Rhein-Neckar sind ein Glied der Jungen Liberalen Baden-Württemberg e.V gemäß § 11 Absatz 3 deren Landessatzung und der Jungen Liberalen Nordbaden gemäß § 3 deren Bezirkssatzung.
  4. Sitz des Kreisverbandes ist Weinheim.

§ 2 GEBIET DES KREISVERBANDES

  1. Der Kreisverband der Jungen Liberalen Rhein-Neckar umfasst den Landkreis Rhein-Neckar. 

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

Mitglied des Kreisverbandes Rhein-Neckar kann werden, wer

  1. mindestens 14 Jahre alt ist
  2. das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
  3. nicht Mitglied einer politisch konkurrierenden Organisation ist
  4. die liberalen Grundsätze des Verbandes anerkennt

§ 4 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft im Kreisverband muss schriftlich und unter Anerkennung der Grundsätze der Satzung der Jungen Liberalen beantragt werden. 
  2. Die Mitgliedschaft wird gemäß § 3 des Bundesverbands der Jungen Liberalen oder § 7 des Landesverbands der Jungen Liberalen Baden-Würrtemberg beantragt
  3. Geht der Antrag beim Kreisverband ein, so entscheidet der Kreisvorstand unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen, über die Aufnahme oder Ablehnung.
  4. Bei Wohnsitzwechsel bleibt das Mitglied im Kreisverband, sofern kein Antrag auf Übertrag in der Landesgeschäftsstelle in einen neuen Kreisverband gestellt wird.

§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

  1. Jedes ordentliche Mitglied hat aktives und passives Wahlrecht. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  2. Jedes ordentliche Mitglied hat Antrags- und Rederecht gemäß der Geschäftsordnung bei Mitgliederversammlungen des Kreisverbands.
  3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Ziele der Jungen Liberalen zu fördern, und das Recht, sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Jugendorganisation zu beteiligen.
  4. Zu den Pflichten gehört auch die Beitragszahlung.

§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen endet
    • nach Vollendung des 35. Lebensjahres
    • durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Kreis- oder Landesverband
    • durch Ausschluss
    • durch Eintritt in eine politisch konkurrierende Organisation
    • durch Tod
  2. Bekleidet ein Mitglied bei Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt, so endet seine Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen mit Ablauf dieser Amtsperiode.
  3. Ein Mitglied kann aus der Jugendorganisation ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze der Jungen Liberalen Rhein-Neckar verstößt und ihnen damit schweren Schaden zufügt. Ein Verstoß im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor bei Doppelmitgliedschaft sowie schuldhaft unterlassener Beitragszahlung. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Kreisvorstand beim Landesvorstand beantragt werden. Näheres regelt die Satzung des Landesverbandes.
  4. Die Bestimmung für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig ausgeschlossenen Mitglieds richtet sich nach § 7 Absatz 5 (Prüfen) der Landessatzung.

ABSCHNITT 2 – ORGANE UND GREMIEN DES KREISVERBANDES

§ 7 ORGANE

Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 ORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Kreisverbandes.
  2. Jedes Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht, Stimmrecht, Rederecht und Antragsrecht.
  3. Jedes Mitglied kann nur seine eigene Stimme wahrnehmen, eine Stimmübertragung findet nicht statt. Stimmberechtigt ist nur, wer seinen Beitrag fristgerecht vor der Mitgliederversammlung bezahlt hat.
  4. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie berät und beschließt dessen politische Ausrichtung und organisatorische Aspekte. Ihr obliegt die letzte Entscheidung in allen Angelegenheiten des Kreisverbandes.

§ 8A AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme des Berichtes über die Organisation- und Vorstandsarbeit
  2. Entgegennahme und Genehmigung des finanziellen Jahresabschlusses
  3. Entlastung des alten und Wahl eines neuen Vorstandes
  4. Wahl zweier Kassenprüfer
  5. Wahl eines Kandidaten für die Delegierten Wahl nach § 9 (5) der Bezirkssatzung der Jungen Liberalen Nordbaden.

§ 8B HÄUFIGKEIT UND REGULARIEN

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal pro Kalenderjahr durchzuführen.
  2. Die Einladung zur Kreismitgliederversammlung erfolgt unter Bekanntgabe des Vorschlages einer Tagesordnung durch den Kreisvorsitzenden schriftlich oder elektronisch mit einer Frist von zwei Wochen.
  3. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das dem Versammlungsleiter zur Genehmigung und Unterschrift vorzulegen ist. Das Protokoll muss binnen Dreitagesfrist an die
    Geschäftsstellen des Bezirks- und Landesverbands übermittelt werden. 
  4. Liegen mehr als fünf Sachanträge vor, ist die Reihenfolge der Behandlung nach dem Alex-Müller-Verfahren zu wählen. Liegen fünf oder weniger Sachanträge vor, ist der Zeitpunkt der Veröffentlichung entscheidend.
  5. Für Mitgliederversammlungen gilt die Geschäftsordnung für Landeskongresse der Jungen Liberalen Baden Württemberg entsprechend, sofern die Satzung des Kreisverbandes keine Bestimmung aufweist.
  6. Die Mitgliederversammlung kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.

§ 9 AUẞERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Auf Beschluss des Kreisvorstandes können weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden (außerordentliche Mitgliederversammlungen).
  2. Darüber hinaus ist auf schriftlichen oder elektronischen Antrag von mindestens 10% aller Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag hat den Vorschlag einer Tagesordnung für die Mitgliederversammlung zu benennen.
  3. Der Kreisvorstand kann weitere Tagesordnungspunkte anfügen. Zwischen dem Eingang des Antrags beim Kreisvorstand und der Mitgliederversammlung liegt keine längere Frist als vier Wochen.

§ 10 ANTRÄGE ZU MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN

Jedes Mitglied, die Arbeitskreise sowie der Kreisvorstand sind auf Mitgliederversammlungen antragsberechtigt.

§ 11 BESCHLÜSSE, ABSTIMMUNGEN UND BESCHLUSSFÄHIGKEIT

  1. Die Mitgliederversammlung kann nur beschließen, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgte. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit gefasst, sofern diese Satzung keine anderen Bestimmungen aufweist.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussunfähig, sofern weniger als  10% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussunfähigkeit ist nur auf Antrag festzustellen.
  3. Ist die Beschlussunfähigkeit nach Satz 2 festgestellt worden, so ist die nächste Mitgliederversammlung binnen drei Wochen für die nicht behandelten Tagesordnungspunkte ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Tagesordnung für diese Mitgliederversammlung muss mindestens alle nicht behandelnden Tagesordnungspunkte der beschlussunfähigen Mitgliederversammlung enthalten.
  4. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Wenn zur genauen Feststellung des Abstimmungsergebnisses erforderlich ist, kann der Versammlungsleiter eine andere Form der Abstimmung anordnen. Auf Verlangen von mindestens einem anwesenden Stimmberechtigten findet eine geheime Abstimmung statt. (Verweis auf die Wahlordnung).
  5. Änderungs- und Ergänzungsanträge haben bei der Abstimmung den Vorrang. Im Übrigen ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Gehen mehrere Anträge gleich weit, hat der zeitlich früher eingebrachte Antrag Vorrang.

§ 12 KREISVORSTAND

§ 12A VORSTANDSÄMTER

Der Vorstand des Kreisverbandes (Kreisvorstand) besteht aus

  1. dem Kreisvorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden für Finanzen
  3. dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden für Programmatik
  4. dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden für Organisation
  5. dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden für Presse und Öffentlichkeitsarbeit
  6. und bis zu vier freien Beisitzern.

Sollte es in Vorstandssitzungen zu einer Stimmengleichheit kommen, so überwiegt in diesem Fall die Stimme des Vorsitzenden.

§ 12B KOOPTIERTE MITGLIEDER

Zusätzlich zu den unter § 12A aufgeführten Ämtern können noch folgende Vertreter ohne Stimmrecht in den Kreisvorstand kooptiert werden:

  1. Vertreter des Kreisverbandes im Bezirks-, Landes- und Bundesvorstand der Jungen Liberalen
  2. den Vorsitzenden der Arbeitskreise
  3. Mitglieder des Kreisvorstands der FDP Rhein-Neckar, sofern sie Mitglieder der Jungen Liberalen sind
  4. weitere, durch den Vorstand per Beschluss kooperierte Mitglieder der Jungen Liberalen

§ 12C EINSCHRÄNKUNGEN

  1. Der Kreisvorsitzende und der Schatzmeister müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Ein Mitglied des Vorstandes muss darüber hinaus Mitglied der FDP sein. Dies sollte nach Möglichkeit der Kreisvorsitzende sein.
  3. Sollten nicht alle Ämter im Vorstand besetzt werden können, so kann die Kreismitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, die restlichen Mitglieder in die noch zu besetzenden Ämter zu wählen, auch wenn diese bereits schon in ein Amt gewählt worden sind. Die Zustimmung des entsprechenden Mitglieds ist obligatorisch.

§12D FÖRDER- UND EHRENMITGLIEDER

  1. Fördermitglieder des Kreisverbandes zahlen einen Mitgliedsbeitrag in beliebiger Höhe.
  2. Die Ehrenmitgliedschaft im Kreisverband kann vom Kreisvorstand allen Personen angeboten werden, die sich um die Ziele der Jungen Liberalen besonders verdient gemacht haben. 
  3. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  4. Ehrenmitglieder des Kreisverbands sind von der Beitragspflicht ausgenommen. Das Ehrenmitglied kann dieser jedoch freiwillig nachkommen.
  5. Ehrenmitglieder haben ein Rederecht auf der Mitgliederversammlung.

§ 13 AMTSZEIT DES VORSTANDES UND DER KASSENPRÜFER

  1. Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer erfolgt für die Dauer eines Jahres.
  2. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, erfolgt die Nachwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung. Dieses neu gewählte Mitglied führt sein Amt nur für den Rest der Amtszeit des Vorstandes aus. Im Falle eines Rücktritts genügt in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Bezeichnung des Tagesordnungspunktes mit „Nachwahlen zum Kreisvorstand“.
  3. Auf schriftlichen Antrag von 40% der Mitglieder ist die Abwahl des Kreisvorstandes oder einzelner Kreisvorstandsmitglieder auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu setzen. Der Antrag muss dem Kreisvorstand sowie dem betroffenen Kreisvorstandsmitglied mit Begründung der Antragsteller mindestens zwei Wochen vor der Versendung der Einladung zu der den Antrag behandelnden Mitgliederversammlung zugeschickt werden. Die Stellungnahme des Betroffenen ist zusammen mit der Antragsbegründung mit der Einladung zu versenden.
  4. Für die Abwahl ist mindestens die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Abwahl erfolgt schriftlich und geheim. Es ist nur ein Wahlgang möglich.
  5. Beträgt die Zahl der amtierenden gewählten Kreisvorstandsmitglieder weniger als fünf , sind die unbesetzten Vorstandspositionen innerhalb von sechs Wochen auf einer Mitgliederversammlung durch Wahl neu zu besetzen.

§ 14 AUFGABEN DES KREISVORSTANDES

  1. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben.
  2. Der Vorstand regelt seine Arbeitsweise selbst. Vorstandssitzungen sind durch den Vorsitzenden einzuberufen. Auf Antrag von mindestens drei gewählten Vorstandsmitgliedern ist er hierzu verpflichtet.
  3. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist.

§ 15 VERTRETUNGSBEFUGNIS DES VORSITZENDEN

  1. Zur außergerichtlichen Vertretung des Kreisverbandes sind der Kreisvorsitzende sowie die stellvertretenden Kreisvorsitzenden ermächtigt. Weitere Mitglieder des Kreisvorstandes können hierzu durch Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden.
  2. Zur gerichtlichen Vertretung des Kreisverbandes sind der Kreisschatzmeister, der Kreisvorsitzende oder ein von ihm benannter stellvertretender Kreisvorsitzender ermächtigt.

§ 16 ARBEITSKREISE

  1. Zur Bearbeitung besonderer Belange können Arbeitskreise gebildet werden, in denen jedes Mitglied ohne weitere Erfordernisse mitwirken kann.
  2. Die Mitglieder eines Arbeitskreises wählen einen Vorsitzenden und ggf. weitere Verantwortliche aus ihrer Mitte.
  3. Die Wahl erfolgt für die Dauer eines Jahres.
  4. Die Arbeitskreise organisieren sich in ihrer Arbeit unabhängig vom Kreisvorstand.
  5. Arbeitskreise sind nach außen hin nicht vertretungsberechtigt; inhaltliche Beschlüsse bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

§ 17 VERBANDSÖFFENTLICHKEIT VON SITZUNGEN UND VERSAMMLUNGEN

  1. Der Vorstand tagt permanent. Entscheidungen werden mit absoluter Mehrheit der Vorstandsmitglieder beschlossen.
  2. Der Vorstand kann unabhängig von Vorstandssitzungen auch durch elektronische Abstimmungsmöglichkeiten über Angelegenheiten des Kreisverbands entscheiden.
  3. Bei elektronischen Abstimmungen schafft der Vorstand die erforderlichen technischen und sonstigen Voraussetzungen. Hierzu gehören insbesondere die datenschutzrechtliche Konformität sowie der Ausschluss von Manipulationen nach dem Stand der Technik.
  4. Vorstandssitzungen werden durch den Kreisvorsitzenden mindestens halbjährlich mit einer Frist von einer Woche einberufen.
  5. Der Vorstand tagt nicht-öffentlich. Über die Öffentlichkeit der Sitzung kann der Vorstand beschließen.
  6. Bei öffentlichen Sitzungen kann der Kreisvorstand Gästen durch einfache Mehrheit Rederecht gewähren. Der Kreisvorstand kann für einzelne Tagesordnungspunkte die Öffentlichkeit oder die Verbands Öffentlichkeit wieder ausschließen. Gäste können auf Antrag mit einfacher Mehrheit temporär oder dauerhaft von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

§ 18 VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT

  1. Beratungen und Beschlüsse des Vorstandes, der Mitgliederversammlung sowie der Arbeitskreise können durch einfache Mehrheit für vertraulich erklärt werden.
  2. Im Beschluss ist zu klären, was im Einzelnen unter „vertraulich“ zu verstehen ist. Verstöße hiergegen können Sanktionen gemäß § 6 Absatz 3 nach sich ziehen.

§ 19 SATZUNGSÄNDERUNGEN

  1. Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen.
  2. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss in der Einladung angekündigt werden. Der Wortlaut der beantragten Änderung muss allen Mitgliedern zwei Wochen vor Beginn der Kreismitgliederversammlung zugehen.
  3. Änderungsanträge zu einem Satzungsänderungsantrag müssen vor dem Eintritt in die zweite Lesung über die Satzungsänderung beim Kreisvorstand oder der Tagungsleitung eingegangen und schriftlich an alle anwesenden Mitglieder verteilt worden sein.

§ 20 BEITRAGSORDNUNG

  1. Die Höhe der Beiträge setzt die Kreismitgliederversammlung des Kreisverbandes in einer Beitragsordnung fest.
  2. Die Beitragsordnung ist für jedes Mitglied des Kreisverbandes bindend.
  3. In begründeten Einzelfällen kann der Kreisvorstand Ausnahmen hiervon beschließen. Deren Relevanz ist jährlich zu überprüfen.
  4. Die Beitragsordnung gilt jeweils für mindestens ein Kalenderjahr.

§ 21 FRISTEN

  1. Für die Abgabe aller Erklärungen und Mitteilungen sowie für die Einladung zu Versammlungen und Sitzungen nach dieser Satzung genügt Schriftform (Brief) oder Textform (E-Mail), sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. 
  2. Fristen nach dieser Satzung bemessen sich entsprechend §§ 186 bis 192 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
  3. Zur Fristwahrung genügt bei postalischer Versendung die durch Poststempel oder anderen schriftlichen Nachweis belegte rechtzeitige Einlieferung.

§ 22 WAHL- UND BEITRAGSORDNUNG

Die Wahlordnung ist Teil dieser Satzung. Die Beitragsordnung ist dieser Satzung nach Beschluss beizufügen.

§ 23 AUFLÖSUNG

  1. Ein Beschluss zur Auflösung des Kreisverbandes kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens aber der Hälfte der am Tag der Abstimmung dem Kreisverband angehörigen Mitglieder gefasst werden. 
  2. Der entsprechende Antrag ist mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern mit eingehender Begründung postalisch zuzustellen.
  3. Der Beschluss bedarf zu seiner Rechtskraft der Zustimmung des Landesvorstands der Jungen Liberalen Baden-Württemberg e.V.
  4. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen dem Bezirksverband Nordbaden der Jungen Liberalen zu; hierzu wird ein Liquidator gewählt.

§ 24 INKRAFTTRETEN

Die Satzung tritt zum 02.09.2023 in Kraft. Sie bedarf der Ausfertigung durch den Kreisvorsitzenden und muss jedem Mitglied zugänglich gemacht werden.

§ 25 SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch unberührt.

Selbiges gilt, sofern sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. In diesem Fall greift die Satzung der Jungen Liberalen Baden-Württemberg e.V. oder ultimativ jene der Jungen Liberalen Deutschland.

WAHLORDNUNG

§ 1 DURCHFÜHRUNG VON WAHLEN

  1. Wahlgesetze und dazu erlassene Wahlordnungen der Bundesrepublik Deutschland gehen dieser Wahlordnung vor.
  2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt schriftlich und geheim. Bei anderen Wahlen kann offen abgestimmt werden, sofern auf Nachfrage stimmberechtigte Mitglieder nicht widersprechen und die Satzung der Organisation nichts anderes vorschreibt.
  3. Bei Wahlen entscheidet grundsätzlich die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in Satzung und Wahlordnung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen zählen als gültige Stimmen. Bei Stichwahl genügt die einfache Mehrheit.
  4. Werden in einem Wahlgang mehrere Kandidaten gewählt, so ist die Stimmenthaltung zulässig.
  5. Die Wahlen des Vorstandes erfolgen durch das Ausfüllen eines leeren Stimmzettels mit dem Namen der Kandidaten, die aus den festgelegten Vorschlägen zu entnehmen sind.
  6. Jeder Gewählte ist zu befragen, ob er die Wahl annimmt. Er hat sich unverzüglich zu erklären. Die Erklärung kann auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden.
  7. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann Bewerber für alle Wahlen vorschlagen.

§ 2 WAHL DES VORSTANDES

  1. Die ordentlichen Mitglieder des Kreisvorstandes sind jeweils in getrennten Wahlgängen in der Reihenfolge von § 12A der Satzung zu wählen.
  2. Zur Wahl ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird diese nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in welchem die einfache Mehrheit entscheidet.
  3. Stand nur ein Kandidat zur Wahl, sind neue Vorschläge zulässig.
  4. Kandidieren mehr als zwei Bewerber, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten  statt, welcher die meisten Stimmen erhielten.
  5. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 3 WAHL DER DELEGIERTEN UND ERSATZDELEGIERTEN ZUM LANDESKONGRESS

  1. Für die Wahl der Delegierten und Ersatz Delegierten zum Landeskongress gilt die Bezirkssatzung § 9 des Bezirksverbands Nordbaden entsprechend. 

§4 INKRAFTTRETEN

Diese Wahlordnung tritt zum 02.09.2023 in Kraft. Sie bedarf der Ausfertigung durch den Kreisvorsitzenden und muss jedem Mitglied zugänglich gemacht werden.

BEITRAGSORDNUNG

ABSCHNITT 1 – GRUNDLEGENDES

§ 1 BINDUNG DER BEITRAGSORDNUNG

Die Beitragsordnung ist für jedes Mitglied der Jungen Liberalen Rhein-Neckar bindend.

§ 2 ABWEICHENDE REGELUNGEN

  1. Abweichende Regelungen kann der Kreisvorstand auf Antrag des betroffenen Mitglieds nur in einzelnen begründeten Ausnahmefällen treffen.
  2. Über einen solchen Antrag hat der Kreisvorstand binnen zwei Wochen zu entscheiden.
  3. Abweichende Regelungen sind jährlich auf ihre weitere Erfordernis zu überprüfen.

§ 3 BEITRAGSEINZUG

  1. Die Beitragszahlung erfolgt nach Rechnungsstellung für das gesamte Kalenderjahr im Voraus durch den Landesverband gemäß §24 Landessatzung. 
  2. Jedes Mitglied kann den Landesvorstand, namentlich dem stellvertretenden Landesvorsitzenden für Finanzen, dazu ermächtigen, den fälligen Betrag einzuziehen (SEPA-Lastschriftmandat).

§ 4 GRUNDLAGE DER BEITRAGSORDNUNG

Diese Beitragsordnung wird auf Grundlage des § 5 Absatz 2 der Satzung der Jungen Liberalen Rhein-Neckar erlassen.

 

ABSCHNITT 2 – BEITRAGSHÖHE

§ 5 BEITRAGSHÖHE

  1. Der Beitrag pro Jahr beträgt mindestens 30€. 
  2. Bei begründetem Antrag wegen plötzlicher Erwerbslosigkeit oder besonderer sozialer Härte hat der Vorstand dem Antrag stattzugeben. Was unter sozialer Härte zu verstehen ist, obliegt dem Kreisvorstand. Hat der Vorstand dem Antrag stattgegeben, setzt dieser einen neuen Beitrag für diese Person fest. Der Antrag muss jedes Kalenderjahr neu gestellt werden. 
  3. Jedes Mitglied kann auf eigenen Wunsch einen höheren individuellen Beitrag  leisten.
  4. Das Mitglied verpflichtet sich, den Kreisschatzmeister über Änderungen seines Mindestbeitragssatzes zu informieren.

§ 6 TEILBETRÄGE

  1. Mitglieder, die während des laufenden Kalenderjahres beitreten, zahlen ihren Beitrag gemäß §5 dieser Beitragsordnung anteilsmäßig für den Zeitraum des Monats des Beitritts bis zum Jahresende.
  2. Tritt das Neumitglied erst nach dem 15. eines Monats bei, so ist erst der nachfolgende Monat beitragspflichtig.
  3. Jedes Neumitglied kann freiwillig den vollen Jahresbeitrag leisten.

§ 7 FÖRDERMITGLIEDER

Fördermitglieder zahlen einen Jahresbeitrag in beliebiger Höhe im Voraus.

 

ABSCHNITT 3 – SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 8 VORRANG DER SATZUNG

  1. Enthält die Satzung der Jungen Liberalen Rhein-Neckar etwas Gegenteiliges zur Landessatzung der Jungen Liberalen Baden-Württemberg, so gilt das in der Satzung Rhein-Neckar  festgelegte.
  2. Weisen diese Beitragsordnungen gewollte oder planwidrige Lücken auf, so gilt die Satzung der Jungen Liberalen Rhein-Neckar. Enthält auch diese keine Regelung, so obliegt die Auslegung für das laufende Kalenderjahr dem Kreisvorstand.

§ 9 INKRAFTTRETEN

Diese Beitragsordnung tritt zum 02.09.2023 in Kraft. Sie bedarf der Ausfertigung durch den Kreisvorsitzenden und muss jedem Mitglied zugänglich gemacht werden.