Beitragsordnung

JUNGE LIBERALE KREISVERBAND RHEIN-NECKAR
BEITRAGSORDNUNG
§ 1 ZIELSETZUNG
Diese Beitragsordnung regelt die Finanzangelegenheiten der Jungen Liberalen Kreisverband Rhein-
Neckar – im folgenden kurz KV genannt – ergänzend zur Satzung.
§ 2 ALLGEMEINE GRUNDLAGEN
(1) Das Geschäftsjahr des KVs ist das Kalenderjahr.
(2) Der KV finanziert sich hauptsächlich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.
(3) Bei Rechtsgeschäften, die der Kreisvorstand im Namen des KVs vornimmt, haften dessen Mitglieder
nur mit dem Vermögen des KVs. Der Kreisvorstand hat beim Eingehen von Verpflichtungen
für den KV die Haftung der Mitglieder auf das Vermögen des KVs zu beschränken.
(4) Die Kasse des KVs wird vom stellvertretenden Kreisvorsitzenden für Finanzen geführt. Hierbei
hat er über alle Geschäftsvorfälle ordentlich Buch zu führen.
(5) Für die Konten des KVs sind der Kreisvorsitzende und der stellvertretende Kreisvorsitzende für
Finanzen jeweils alleine zeichnungsberechtigt.
(6) Allgemein gilt, daß ein ausgeschiedenes Mitglied keinen Anspruch auf das Vermögen des KVs
hat. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu
§ 3 MITGLIEDSBEITRÄGE
(1) Gemäß § 5 (1) der Satzung werden mit dem Beschluß dieser Beitragsordnung die folgenden Regelungen
für die Mitgliedsbeiträge festgelegt.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge liegt bei
1.) EUR 2,00 pro Monat für ordentliche Mitglieder;
2.) mindestens EUR 18,00 für Fördermitglieder;
3.) EUR 0,00 p. a. für Ehrenmitglieder.
(3) In diesen Beiträgen sind die Beiträge für die Übergliederungen enthalten. Den Ortsverbänden steht
es frei, bei ihren Mitgliedern einen eigenen, zusätzlichen Beitrag für ihren Ortsverband zu erheben.
§ 4 ENTRICHTUNG DER BEITRÄGE
(1) Die Beitragspflicht eines Mitgliedes beginnt mit dem Monat der Aufnahme und endet mit dem
Monat, in dem die Mitgliedschaft erlischt. Es wird monatsgenau abgerechnet.
(2) Sofern die Mitgliedsbeiträge jährlich gezahlt werden, sind sie bis zum Ende des ersten Quartals des
laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Nach diesem Termin wird vom stellvertretenden Kreisvorsitzenden
für Finanzen kostenpflichtig gemahnt.
(3) Sofern die Mitgliedsbeiträge in Raten gezahlt werden, sind sie bis zum Ende des Monats zu entrichten,
in den der Stichtag fällt. Nach diesem Termin wird vom stellvertretenden Kreisvorsitzenden
für Finanzen kostenpflichtig gemahnt.
(4) Die Mahngebühr liegt bei dem auf den nächsten vollen oder halben EUR-Betrag aufgerundeten
Portobetrag. Es ist die für das Mitglied günstigere Alternative zu wählen, wobei auf jeden Fall aufgerundet
werden muß.
(5) Um einen Ausschlußantrag gemäß § 9 (3) Nr. 1 in Verbindung mit § 7 (3) der Satzung stellen zu
können, muß das Mitglied vorher drei Mal gemahnt worden sein.
(6) Auf Antrag eines Neumitglieds kann für Schüler, Studenten und Azubis gemäß § 7 (3) Satz 2 aus
finanziellen Gründen eine 12 monatige Befreiung von der Beitragspflicht erfolgen. Erster beitragsfreier
Monat ist der Monat, in den das Datum der Aufnahme im Kreisverband fällt. Widerspricht
das Mitglied nicht innerhalb des letzten beitragsfreien Monats, wird es automatisch entsprechend §
2
4 (1) zahlungspflichtig. Über den Antrag entscheidet die nächste Vorstandssitzung. Diese kann jederzeit
den Wegfall der Voraussetzungen nach Satz 1 feststellen. Das Mitglied wird dann entsprechend
§ 4 (1) zahlungspflichtig.
.
§ 5 INKRAFTTRETEN
Diese Beitragsordnung tritt mit Ihrem Beschluß auf der Kreismitgliederversammlung vom 16. April
2003 in Ketsch in Kraft.
zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung, Schwetzingen 23. August 2009